Als PDF-Datei zum Ausdrucken: Satzung der Fachgruppe Ornithologie Eichsfeld e.V.
Satzung
des Vereins "Fachgruppe Ornithologie Eichsfeld“ e.V.
1. Zweck des Vereins
1.1. Der Verein verfolgt die Förderung der Vogelkunde und des Vogelschutzes auf
wissenschaftlicher Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
kommerziellen Zwecke.
1.2. Der Verein fördert und entwickelt die Zusammenarbeit mit allen
Naturschutzverbänden und unterstützt aktiv die Naturschutzarbeit. Die Mittel
des Vereins und etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet.
1.3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
• Beteiligung der Mitglieder und des Vereins an ornithologischen
Datensammlungen
• Veröffentlichung der Ergebnisse im "Jahresbericht" der Fachgruppe und in
anderen Fachzeitschriften
• Aktivitäten zum Schutz der Vogelwelt des Eichsfeldes in Zusammenarbeit mit
anderen Naturschutzverbänden
• Versammlungen und Vorträge
• Öffentlichkeitsarbeit durch Veröffentlichungen und Einträge in der Tagespresse
2. Name und Sitz des Vereins
2.1. Der Verein führt den Namen "Fachgruppe Ornithologie Eichsfeld" e.V. und hat
seinen Sitz in Leinefelde-Worbis.
2.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3.2. Die Mitgliedschat wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme
entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.
3.3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
3.4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
3.5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
3.6. Fördernde Mitglieder sind Personen, die zur Unterstützung des Vereins jährlich
Beiträge in Höhe des doppelten Jahresbeitrages oder höher entrichten
3.7. Die Mitgliedschat erlischt durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung hat
schriftlich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.
3.8. Mitglieder, die durch ihr Auftreten und ihre Handlungen das Ansehen des Vereins
schädigen, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betreffenden ist vorher Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
3.9. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seinen
Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
3.10. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem
Verein.
4. Mitgliedsbeitrag
4.1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
4.2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied innerhalb des
Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder auch erst während des
Geschäftsjahres eintritt.
4.3. Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres fällig. Er soll auf das Vereinskonto
überwiesen werden. Der Beitrag kann auch - bis auf Widerruf - an den
Kassenwart gegen Beleg übergeben werden.
4.4. Der Vorstand hat die Mittel des Vereins entsprechend der Satzung zu
verwenden und zu verwalten.
4.5. Die Beiträge dienen in erster Linie der Deckung der Verwaltungskosten.
Der jährliche Jahresbericht wird zum Selbstkostenpreis abgegeben.
4.6. Freiwillige Zuwendungen (Spenden) werden, sofern keine zweckgebundene
Verwendung angegeben ist, für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
4.7. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
4.8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht den Zielen des Vereins
entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Datensammlung und Datenverwertung
5.1. Der Verein sammelt ornithologische Daten zur regionalen Avifauna in Form der
Vereinskartei und deren Auswertung in den Jahresberichten.
5.2. Bei der Verwertung der Daten für andere Zwecke mit kommerziellem Ergebnis
(z.B. Werksverträge) ist eine Vereinbarung mit dem Vorstand erforderlich, die in
der Regel eine Honorarbeteiligung des Vereins einschließt.
6. Der Vorstand
6.1. Der Vorstand leitet den Verein.
Er besteht aus dem Vorsitzenden,
dem l. Stellvertreter,
dem 2. Stellvertreter und Schriftführer,
dem Kassenwart,
dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und
dem Verantwortlichen für die Chronik und die Jugendarbeit.
6.2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren in offener
Abstimmung gewählt.
Die geheime Wahl erfolgt, wenn ein Mitglied den Antrag dazu stellt.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6.3. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers ist die einfache
Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.
Bei mehr als 6 Wahlvorschlägen ist der gewählt, der die meisten gültigen
Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Vorsitzende wird von den gewählten Mitgliedern des Vorstandes bestimmt.
6.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von drei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam vertreten: Vorsitzender, l. Stellvertreter und Kassenwart.
6.5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
6.6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben.
6.7. Vorstandbeschlüsse werden vom Schriftführer des Vereins oder von einem
Stellvertreter protokolliert.
6.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter
oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende
oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied binnen drei Tagen eine zweite
Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der
Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand lässt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
6.9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Die Mitgliederversammlung
7.1. Jährlich finden mindestens zwei Mitgliederversammlungen statt.
Sie werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.
7.2. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
7.3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es von einem Viertel der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
7.4. Die Mitglieder können Anträge an die ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich vor oder während der
Versammlung stellen.
7.5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand
binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. In der zweiten Einladung ist dabei auf die besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes über Finanzen
mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr durch den
Vorstand
• die Wahl des Kassenprüfers in offener Abstimmung. Die geheime Abstimmung
erfolgt, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt. Der
Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit
zu prüfen. Danach hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
Vorstand übertragenen Aufgaben
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
9.1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder im
Verhinderungsfall ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
9.2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
9.3. Die Stimmabgabe erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
10. Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
10.1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind
schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter und dem jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen.
10.2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,
die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
11. Satzungsänderung
Die Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Punkt
anzugeben. Ein Satzungsänderungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
12. Vereinsvermögen
Alle Beiträge, Einnahmen, Spenden und andere Mittel des Vereins werden
ausschließlich zur Erreichung der Ziele des Vereins verwendet.
13. Vereinsauflösung
13.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die
Beschlussfassung zur Auflösung notwendig sind.
13.2. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verpflichtungen noch
vorhandene Vermögen des Vereins dem "Verein Thüringer Ornithologen“ e. V.
und dem "Naturschutzbund Obereichsfeld" e.V. zu gleichen Teilen zu.
13.3. Über den Verbleib der zentralen Fachgruppenkartei mit der eichsfelder
ornithologischen Datensammlung bei einer staatlichen oder privaten
wissenschaftlichen Institution entscheidet die Mitgliederversammlung
in einfacher Mehrheit.
Diese geänderte Satzung wurde am 03.03.2007 angenommen.